Satzung
des Vereins der Freunde und Förderer der Musikschule des Landkreises Oberspreewald- Lausitz e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Musikschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Senftenberg.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein hat die Aufgabe, die Bestrebungen und Ziele der Musikschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ideell und materiell zu unterstützen. Dabei stehen die jugendpflegerischen Aufgaben im Vordergrund.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt zur ideellen und materiellen Unterstützung der Musikschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und Körperschaften werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei jur. Personen. Eine Mitgliedschaft kann ferner auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung erlöschen.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und Spenden
Die Mitgliedsbeiträge betragen mindestens pro Jahr für:
- Arbeitslose, Studenten, Schüler: 5,00 €
- Rentner: 10,00 €
- Erwerbstätige: 25,00 €
- Juristische Personen: 50,00 €
Spenden können unabhängig von der Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe, auch als Sachwerte bzw. -leistungen, entrichtet werden.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich mindestens sechs Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung zu erfolgen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
- Bestätigung des Arbeitsberichtes
- Bestätigung der Jahresrechnung
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter, und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer, den Manager sowie den Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Entlastung erfolgt ist.
Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, aus den Reihen der Mitglieder eine Ersatzperson zu kooptieren. Das kooptierte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung und kann dort offiziell kandidieren.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
§ 11 Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen jeweils eines der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter sein muss.
§ 12 Musikschulleiter
Der Direktor der Musikschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wird als beratendes Mitglied ohne Stimmberechtigung in den Vorstand des Vereins kooptiert.
§ 13 Einnahmen
Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Auflagen des Spenders ebenfalls entsprechend dieser Satzung verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vereins und der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, der Aufhebung oder bei Wegfall des Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein, der sich der musikalischen Jugendbildung widmet. Sollte das nicht möglich sein, fällt das gesamte Vermögen an das Landratsamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz mit der Auflage, es für die Förderung kultureller Aufgaben zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung, mit Änderungen vom 24.10.1995 und 23.10.2002 und 14.09.2009 tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.